top of page
Search
parismannon975jwy

Fkk Kinder Bilderl



Seit wir pensioniert sind, verbringen wir mehrere Wochen pro Jahr im echten, kinder- und hundefreundlichen FKK-Dorf direkt am zwei Kilometer langen und absolut sauberen FKK-Strand, gebaut im traditionellen, harmonisch der Landschaft angepaßten Stil, inmitten von Palmen und schattigen Grünflächen.


Auslöser der Ermittlungen war ein Urlaub in Kroatien. Dort war der Mann von außen an einen FKK-Strand geschwommen, hatte sich zwei zehnjährigen Mädchen genähert und dabei einem Kind den Rücken massiert. Doch dessen Großeltern erspähten seinen Wagen und somit das Kennzeichen in der Nähe des Strandes. Wenig später durchsuchte die Kripo Traunstein das Anwesen des Angeklagten und stellte eine Menge an Datenträgern sicher.Früheres Verfahren wurde eingestelltEs gab keine sexuellen Handlungen, erklärte Rechtsanwalt Udo Krause für seinen Mandanten und legte Zeichnungen vor, die den künstlerischen Hintergrund der Aufnahmen verdeutlichen sollten. Der ermittelnde Kriminaloberkommissar berichtete von einem ähnlichen Vorfall aus dem Jahr 2013, als der Besitz solcher kinderpornografische Bilder noch nicht strafbar gewesen ist, weshalb das Verfahren damals eingestellt worden war. Zu einer Gesetzesänderung kam es 2016, seit dem 1. Juli 2021 gilt der Besitz solcher Bilder als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.




Fkk Kinder Bilderl



Die erste Frage beantwortete das AG Bocholt dahingehend, dass eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder nur in Betracht komme, wenn entweder das jugendliche Alter der Person bekannt- oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig sei. Im letztgenannten Fall müssten sie so kindlich wirken, dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornographischer Schriften fielen, so das Gericht.


Zur zweiten Frage äußerte sich das Gericht wie folgt: Sofern auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im so genannten Cache gespeichert seien, so sei bereits der Besitz zweifelhaft. Zumindest beim durchschnittlichen Nutzer könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Existenz der Datenspeicherung im Cache geläufig war und er wusste, wie diese Daten gelöscht werden können. In diesem Fall entfiele daher der Vorsatz.


Eine Strafbarkeit sei deshalb nur dann gegeben, wenn die dargestellten Personen ganz offensichtlich nicht volljährig seien, etwa dann, wenn sie fast noch kindlich wirken und somit in die Nähe des Straftatbestandes des 184 des Strafgesetzbuches (StGB), welches die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe stellt, fallen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien könne die auf den Fotos zu sehende junge Frau jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Jugendliche erkannt werden, sodass insoweit der Antrag vom AG Bocholt zurückzuweisen war.


Auch hinsichtlich des Besitzes von kinderpornographischen Schriften wurde der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens durch das AG Bocholt aus tatsächlichen Gründen abgewiesen. So sei es bereits zweifelhaft, ob der Angeschuldigte tatsächlich an den ihn belastenden Bildern Besitz hatte. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Fotos tatsächlich auf dem Rechner des Angeschuldigten gefunden wurden. 184b StGB setze ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Bilder voraus und zwar mit der Möglichkeit, die Bilder sich und anderen zugänglich zu machen.


Selbst wenn man dies vorliegend annehmen würde, so reicht allein der Umstand, dass in einem automatischen Verfahren kinderpornographische Inhalte auf der Festplatte des Nutzers gespeichert wurden zum Nachweis des Besitzwillens nicht aus, denn 184b StGB setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Bilder voraus, mit der Möglichkeit, die Bilder sich und anderen zugänglich zu machen. Dies muss vorsätzlich geschehen. Wusste der Angeklagte nicht, dass die Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit erst ein, sobald der Angeschuldigte erkennt oder aber billigend in Kauf genommen hat, dass er Kinderpornographie besitzt und den Besitz gleichwohl fortsetzt.


In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht einmal feststeht, dass der Angeschuldigte bewusst die belastenden Bilder betrachtet hat. Im Zeitalter von Web 2.0 ist es jedermann problemlos möglich, Bilder ins Internet zu stellen. Hierdurch ist es auch möglich, Straftäter wider Willen zu generieren. Dies ergibt sich aus folgendem Szenario: Speichert beispielsweise ein x-beliebiger Straftäter Bilder kinderpornographischen Inhalts im Internet, beispielsweise bei Dropbox oder Amazon Cloud oder vergleichbaren Clouddiensten, so hat er die Möglichkeit, einen Link zu generieren und diesen dem Angeschuldigten zu schicken. Öffnet der ahnungslose Angeschuldigte dann diesen Link, so hat er die Bilder auf seinem Rechner und damit auch im Cache, ohne dass er überhaupt die Absicht hatte, derartige Bilder zu betrachten. Es ist hierdurch möglich jede x-beliebige Person zu Besitzern von kinderpornographischen Bildern zu machen. Da es auch technisch möglich ist, einen Link zu einem Verzeichnis mit einer Vielzahl an Bildern zu generieren, können auch entsprechen viele Bilder im Cache des Nutzers sein. 2ff7e9595c


0 views0 comments

Recent Posts

See All

Comments


bottom of page